Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Ausfertigungsdatum: 22.07.2014


§ 1 GewAnzV Erstattung der Gewerbeanzeige

Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1.
in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
2.
in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
3.
in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.