Ausfertigungsdatum: 15.01.1991
(1) Die Bundesanstalt stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:
(2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem Transportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich macht, hat der Käufer dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Feststellung des Schadensumfanges und der Verladung auf ein anderes Transportmittel mitzuteilen; dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über den Schaden ist ein Schadensbericht in doppelter Ausfertigung zu erstellen und der Bundesanstalt zu übersenden. Der Schadensbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem Lager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von der Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (anerkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu verpflichten, das zur Versendung oder zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt von anderem Getreide zu lagern und zu verladen und bei der Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittelbaren Verladen zur Gewichtsherstellung eine geeichte Waage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzustellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet, unverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist. Die Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbetriebe im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht oder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang des Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:
(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in einem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden, ist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Einzelsendung festzustellen. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die Warenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen.
(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmittelbar in ein anderes Transportmittel verladen, ist das umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entsprechend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein Ganzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft im Falle des Transportes des Getreides im Schienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontrollschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern und Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem Kontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft, im Schienenverkehr unmittelbar ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhranmeldung vorgesehen ist, anderenfalls ist für jede Ausfuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.
(8) Soll unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide aus dem Inland verbracht werden, hat
(9) Der Käufer oder ein von ihm Beauftragter muß spätestens drei Tage vor Beginn der in den vorstehenden Absätzen genannten Warenbewegungen der Bundesanstalt folgende Angaben mitteilen: