(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamtnote zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
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der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
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der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
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die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,
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die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und
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Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.