(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
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eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
- 2.
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eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
- 3.
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eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.