Gesellschafterlistenverordnung (GesLV)
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Ausfertigungsdatum: 20.06.2018


§ 3 GesLV Wegfallen der Altangaben

Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.