(GerüstbAusbV 2000)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Ausfertigungsdatum: 26.05.2000


§ 10 GerüstbAusbV 2000 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.