(GerüstbAusbV 2000)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Ausfertigungsdatum: 26.05.2000


§ 1 GerüstbAusbV 2000 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.