(GerPräsWO)
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Ausfertigungsdatum: 19.09.1972


§ 14 GerPräsWO Nachwahl

Ist in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.