(GerPräsWO)
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Ausfertigungsdatum: 19.09.1972


§ 13 GerPräsWO Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.