(GerPräsWO)
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Ausfertigungsdatum: 19.09.1972


§ 12 GerPräsWO Berichtigung des Wahlergebnisses

Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechenfehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.