(GeoNutzV)
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes

Ausfertigungsdatum: 19.03.2013


§ 3 GeoNutzV Quellenvermerke

Die Nutzer haben sicherzustellen, dass

1.
alle den Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten beigegebenen Quellenvermerke und sonstigen rechtlichen Hinweise erkennbar und in optischem Zusammenhang eingebunden werden;
2.
Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen mit einem Veränderungshinweis im beigegebenen Quellenvermerk versehen werden oder, sofern die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, der beigegebene Quellenvermerk gelöscht wird.