(GeoITAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Ausfertigungsdatum: 30.05.2010


§ 3 GeoITAusbV Struktur der Berufsausbildung

Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a)
Vermessung,
b)
Bergvermessung.