Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

Ausfertigungsdatum: 10.12.1997


§ 1 GenTNotfV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.