Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.10.1990


§ 7 GenTAnhV Besondere Einwendungen

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.