Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Ausfertigungsdatum: 24.10.1990


§ 2 GenTAnhV Bekanntmachung des Vorhabens

Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (Bekanntmachung).