Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
Verordnung über das Genossenschaftsregister

Ausfertigungsdatum: 11.07.1889


§ 4 GenRegV Bekanntmachung der Registereintragungen

Soweit die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister vorgeschrieben ist, ist sie zu veranlassen, sobald die Eintragung bewirkt ist und ohne dass eine andere Eintragung abgewartet werden darf.