(GemAusGO)
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 9 GemAusGO Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes

Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.