(GemAusGO)
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 16 GemAusGO Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Mißtrauensvotum)

Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muß von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.