(GemAusGO)
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 12 GemAusGO Beschlußfähigkeit

Der Gemeinsame Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Stellvertreter anwesend ist.