(GemAusGO)
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

Ausfertigungsdatum: 02.07.1969


§ 10 GemAusGO Nichtöffentlichkeit

Die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Bundestages, die Geheimschutzordnung des Bundestages und die Ausführungsbestimmungen dazu finden entsprechende Anwendung.