(GeldWNOBauspAnO)
Anordnung über die Bausparverhältnisse aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Ausfertigungsdatum: 25.11.1949


§ 6 GeldWNOBauspAnO Schlußbestimmungen

(1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme.

(2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).