Zweite Geld- und Wertdienstearbeitsbedingungenverordnung (GeldWertArbbV2)
Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Geld- und Wertdienste

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 1 GeldWertArbbV2 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeslohntarifvertrags für Geld- und Wertdienste in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2017, abgeschlossen zwischen der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V., Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2017 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.