Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausfertigungsdatum: 18.10.2007


§ 51 GeflPestSchV Notimpfung

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.