Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausfertigungsdatum: 18.10.2007


§ 16 GeflPestSchV Anordnung für weitere Bestände

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.