Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausfertigungsdatum: 18.10.2007


§ 12 GeflPestSchV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel

1.
hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
2.
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.