Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel 
        
            - 1.
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                hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder 
- 2.
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                niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 
        amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.