Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 10.08.2017


Inhaltsübersicht GEEV

Teil 1Allgemeine Bestimmungen
§  1Grenzüberschreitende Ausschreibungen
§  2Anwendungsbereich
§  3Begriffsbestimmungen
Teil 2Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§  4Ausschreibungen
§  5Bekanntmachung der Ausschreibungen
§  6Anforderungen an Gebote
§  7Ausschreibungsverfahren
§  8Sicherheiten
§  9Erstattungen von Sicherheiten
§ 10Ausschluss von Geboten
§ 11Ausschluss von Bietern
§ 12Zuschlagsverfahren
§ 13Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 15Entwertung von Zuschlägen
Abschnitt 2Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land

§ 16Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 17Netzausbaugebiet
§ 18Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
§ 19Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
§ 20Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
§ 21Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
§ 23Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 24Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 25Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 26Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Teil 3Zahlungen von
Marktprämien nach dieser Verordnung

§ 27Zahlungsanspruch
§ 28Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
§ 29Ausgleichsmechanismus
Teil 4Pönalen
§ 30Pönalen
§ 31Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
Teil 5Die ausschreibende Stelle
§ 32Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 33Veröffentlichungen
§ 34Mitteilungspflichten
§ 35Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle
§ 36Festlegungen
Teil 6Bestimmungen für Anlagen
im Bundesgebiet, die von einem
Kooperationsstaat gefördert werden

§ 37Geöffnete ausländische Ausschreibungen
§ 38Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
Teil 7Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 39Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
Teil 8Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40Datenübermittlung
§ 41Löschung von Daten
§ 42Rechtsschutz
§ 43Übergangsbestimmungen
AnlageHöhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen