(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn
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die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,
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die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausgeschlossen worden sind oder
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die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben.
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:
- 1.
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die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
- 2.
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den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
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den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
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das Erlöschen des Zuschlags,
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die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags und
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die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungsberechtigung.