Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 10.08.2017


§ 29 GEEV Ausgleichsmechanismus

Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.