Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

Ausfertigungsdatum: 10.08.2017


§ 25 GEEV Anzulegender Wert für Solaranlagen

Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.