Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004


§ 2 GebrMV Form der Einreichung

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.