Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)
Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

Ausfertigungsdatum: 11.05.2004


§ 11 GebrMV Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.