(GebReinigAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin

Ausfertigungsdatum: 21.04.1999


§ 3 GebReinigAusbV 1999 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben,
6.
Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln,
7.
Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassadenbefahranlagen,
8.
Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen,
9.
Ausführen von Reinigungs-, Desinfektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten,
10.
Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen,
11.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination,
12.
Qualitätsmanagement.