Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.