(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 65 GDBNDVerfSchVDV Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist und
2.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.