§ 65 GDBNDVerfSchVDV Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist und
2.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
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