Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.
(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
(4) Das Diplomkolloquium besteht aus
(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.