(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 6 GDBNDVerfSchVDV Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt.