§ 47 GDBNDVerfSchVDV Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
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