(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 45 GDBNDVerfSchVDV Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.