(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 39 GDBNDVerfSchVDV Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika

(1) Die oder der Studierende erhält von der Hochschule ein Zeugnis über die Praktika mit Angabe einer Rangpunktzahl.

(2) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der einzelnen Ausbildungsstationen.