(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 37 GDBNDVerfSchVDV Ausbildungsplan für die Praktika

(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.