Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.