(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 35 GDBNDVerfSchVDV Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.