(GDBNDVerfSchVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 34 GDBNDVerfSchVDV Praktikumsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.

(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere

1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Dauer der Praktika und
3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.