(1) Die Hochschule erlässt für jede Fachrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
1.
den Ablauf der berufspraktischen Studienzeiten,
2.
die Dauer der Praktika und
3.
die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika.
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