Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.