(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
(2) Der Studienplan regelt
- 1.
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die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,
- 2.
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die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte
- a)
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in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
- b)
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nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und
- c)
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nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
- 3.
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die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar
- a)
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wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
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in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
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in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
- 4.
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die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
- 5.
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die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
- a)
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wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
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in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
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in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.