(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
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die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
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den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
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ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
- 4.
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die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
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die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.