(GBZugV)
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Ausfertigungsdatum: 21.12.2011


§ 3 GBZugV Finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Unternehmer besitzt die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt.