(GBPolVDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 16.08.2017


§ 37 GBPolVDVDV Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Leistungstests
mit 10 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 10 Prozent,
3.
die Rangpunkte der
schriftlichen Prüfungen
in den Modulen 10 und 14
mit je 8 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 16
mit 12 Prozent,
5.
die Rangpunkte der
praktischen Prüfung
im Modul 20
mit 8 Prozent,
6.
die Rangpunktzahl
der Diplomarbeit
mit 20 Prozent und
7.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Abschlussprüfung
mit 24 Prozent.

(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.