Ausfertigungsdatum: 16.08.2017
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests | mit 10 Prozent, | 
| die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung | mit 10 Prozent, | 
| die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 | mit je 8 Prozent, | 
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 | mit 12 Prozent, | 
| die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 | mit 8 Prozent, | 
| die Rangpunktzahl der Diplomarbeit | mit 20 Prozent und | 
| die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung | mit 24 Prozent. | 
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.