(GBPolVDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 16.08.2017


§ 31 GBPolVDVDV Bestehen der praktischen Prüfungen

Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.