(GBPolVDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 16.08.2017


§ 19 GBPolVDVDV Zuständigkeit

(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.