Ausfertigungsdatum: 16.08.2017
(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:
Studienabschnitt | Modulnummer | Modulbezeichnung |
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Basisausbildung | 1 | Polizei und Bürgerinnen und Bürger |
2 | Grundlagen des polizeilichen Handelns | |
3 | Polizeitraining | |
Grundstudium | 4 | Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat |
5 | Nationale und internationale Aufgaben der Polizei | |
6 | Grundlagen des öffentlichen Dienstes | |
7 | Grundlagen des Verwaltungshandelns | |
Praxisbezogene Lehrveranstaltung I | 8 | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst |
Praktische
Verwendung I | 9 | Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst |
Hauptstudium I | 10 | Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit |
11 | Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen | |
Praxisbezogene Lehrveranstaltung II | 12 | Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer |
Praktische
Verwendung II | 13 | Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst |
Hauptstudium II | 14 | Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten |
15 | Polizeiführung | |
Praktische
Verwendung III | 16 | Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer |
Hauptstudium III | 17 | Polizeiarbeit auf internationaler Ebene |
18 | Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen | |
Studienabschnittübergreifende Module | 19 | Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17) |
20 | Polizeitraining (während der Module 10 bis 18) |
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.